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Interne Meldestelle (HinSchG)

 

1. Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz 

Am 02.07.2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, hinweisgebende Personen unter Schutz ihrer Identität vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu gewähren. Gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten.
 

2. Anwendungsbereich

Alle Mitarbeitenden des TAV Börde und alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer Beschäftigung beim TAV Börde Informationen oder Hinweise über Verstöße erhalten haben, können sich an die interne Meldestelle wenden. Verstöße im Sinne des Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, gemäß § 2 Abs. 1 HinSchG insbesondere

  • Verstöße, die strafbewehrt sind

  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient oder

  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in vorgegebenen Rechtsbereichen (z. B. Bekämpfung von Geldwäsche, Vorgaben zum Umweltschutz, Regelungen zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen) 

3. Meldewege

Zur Entgegennahme von Meldungen hat der TAV Börde eine interne Meldestelle eingerichtet. 

Als Meldewege stehen Ihnen folgende Kanäle zur Verfügung:

  • E-Mail:

  • Postalisch:     vertraulich

                          Trink- und Abwasserverband Börde
                          Interne Meldestelle
                          Magdeburger Straße 35
                          39387 Oschersleben (Bode)

Hinweise können anonym und formlos abgegeben werden.

Die genannten Kanäle sind nicht für Kundenbeschwerden oder sonstige Anfragen gedacht. 

 

4. Umgang mit Hinweisen, Daten und Informationen

Unter Zusicherung der Vertraulichkeit sind nur die, mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen befugt, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldungen zu geben oder Folgemaßnahmen einzuleiten. Die gesetzlichen Schutzmaßnahmen können den §§ 33 ff. HinSchG entnommen werden.

 

Bitte beachten Sie, dass unter anderem grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen sowie Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, aber kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt, nicht dem gesetzlichen Hinweisgeberschutz unterliegen.

 

5. externe Meldestelle

Als zweite Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen steht Ihnen auch eine externe Meldestelle zur Verfügung. Diese ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Hinweisgebende haben das Recht zwischen einer internen und einer externen Meldestelle zu wählen. Das Gesetz empfiehlt, die interne Meldestelle zu bevorzugen, wenn dort wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. (HinSchG, §7, Abs. 1).

 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

 

6. Merkblatt zum Datenschutz - Hinweisgebersystem