Niederschlagswasserentsorgung
Der Verband ist nur in einigen Gemeinden für die Niederschlagswasserentsorgung zuständig. Näheres ist der Aufgabenzuordnung in der Verbandssatzung zu entnehmen.
Niederschlagswasser wird entweder in einem separaten Kanal in den Vorfluter abgeleitet (Trennkanalisation) oder in einem gemeinsamen Kanal mit dem häuslichen Abwasser (Mischwasserkanalisation) der Kläranlage zugeführt.
Das Landeswassergesetz (§ 151) bestimmt die Eigentümer der Grundstücke als die Verantwortlichen für die Beseitigung des Niederschlagswassers, welches auf den Grundstücken anfällt.
Soweit es möglich ist, soll das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbleiben und dort versickert, gesammelt und verregnet werden. Erst wenn dies aus Gründen der Lage und Größe des Grundstückes oder den Versickerungsbedingungen des Untergrundes nicht möglich ist und der Verband (die Gemeinde) eine Niederschlagsentwässerungsanlage vor dem Grundstück betreibt, kann auf Antrag über eine Ableitung in den öffentlichen Bereich entschieden werden.
Bei der Ableitung in den öffentlichen Bereich kommen dann folgende Varianten in Frage:
direkter rohrgebundener Niederschlagswasseranschluss an einen Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal (Regelfall)
Ableitung des Niederschlagswassers in den Straßengossenbereich und von dort Zuführung zum nächsten Straßeneinlauf (indirekte Einleitung)
Nicht zulässig ist die Ableitung von Niederschlagswasser und Drainagewasser in einen reinen Schmutzwasserkanal.
Bürgerinformation zur Grundstücksentwässerung (Rückstausicherung und Überflutungsschutz)Klicken Sie hier, um die Inhalte von "youtube.com" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "youtube.com"